Sehr geehrte Mandantinnen,
sehr geehrte Mandanten,
Corona hat leider alle Menschen fest im Griff. Anbei die neuesten Informationen im Bereich der Hilfen für Sie:
Wie Ihnen bereits in unseren Corona-Sonderinformationsmails mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit Ihren Arbeitnehmern eine Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu insgesamt EUR 1.500,00 steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Dieser Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Wenn Sie die Corona-Prämie zahlen möchten, erhalten Sie anbei (Download) das Formular für die Corona bedingte Einmalzahlung, mit der Bitte um Unterschrift von Ihnen und Ihrem/r Arbeitnehmer/in. Bitte ergänzen Sie die Höhe der Prämie sowie das Auszahlungsdatum und reichen das Formular für die Lohnabrechnung wieder bei uns ein. Die letztmögliche Auszahlung der Prämie ist dabei vom bisher gültigen Enddatum 31.12.2020 auf den 30. Juni 2021 verlängert worden. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum der Tag ist, an dem die Prämie bei dem Mitarbeiter auf dem Konto eingegangen sein muss!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat den FAQ Katalog als Bedingungswerk zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter den beihilferechtlichen Hinweisen gab es kürzlich eine Aktualisierung, die das bisherige Gesamtsystem dieser Corona-Förderung ins Wanken bringt:
Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % (bei mittelgroßen Unternehmen max. 70%) der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
Soll also beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt.
Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Wir gehen davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann. Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde.
Es ist davon auszugehen, dass deutschlandweit eine Vielzahl der vor dieser Änderung gestellten Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen.
Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus (bei Förderungssummen > 1 Mio €) sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum beginnend ab Januar 2021).
Bitte behalten Sie stets die Konsequenz der sich hieraus ggf. ergebenden Rückzahlungsverpflichtung im Blick.
Die Antragsfrist für den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe Phase II endet nach aktuellem Sachstand am 31.03.2021.
Unsere Empfehlung an dieser Stelle: Die umfangreichen Änderungen/Konkretisierungen an den entsprechenden Bedingungswerken der Corona-Förderungen der Vergangenheit zeigen eine starke Unbeständigkeit in der Auslegung inkl. rückwirkender Änderungen der Fördervoraussetzungen. Sehen Sie die erhaltenen Fördermittel daher bis zur endgültigen Schlussabrechnung im Jahr 2021 stets unter dem Gesichtspunkt eines Darlehens und rechnen Sie mit einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Mittel.
Eine Beantragung der Dezemberhilfe (analog der Novemberhilfe) ist seit Anfang Januar 2021 möglich. Bitte beachten Sie, dass lediglich die Unternehmen, die bereits auf Basis des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Ländern den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 02. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren, die Dezemberhilfe beantragen können. Dies betrifft insbesondere Gastronomiebetriebe, Künstler, die Eventbranche oder Unternehmen, die mind. 80% ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Auf die Unternehmen für die wir bereits die Novemberhilfen beantragt haben, kommen wir im Januar erneut zu und besprechen die weitere Vorgehensweise.
Allen anderen vom „harten Lockdown“ betroffenen Unternehmen steht die Überbrückungshilfe Phase II bzw. III unter Einhaltung der entsprechenden Fördervoraussetzungen zur Verfügung.
Zur Entzerrung der auf Grund der Corona-Pandemie sehr angespannten Arbeitslage in den deutschen Steuerberatungskanzleien wurde eine allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen für den Zeitraum 2019 bis zum 31.08.2021 erwirkt.
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Damit wird die offizielle Frist nach § 325 HGB von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag zwar nicht vom Gesetzgeber verlängert, die Justiz wird allerdings die Einhaltung der Frist zumindest für die konkret benannten Fälle nicht sanktionieren.